

Die Aufhebung der rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung im Jahr 1947 war unwirksam.
Die gemeinnützige Zeppelin-Stiftung wurde angeblich 1947 durch eine Rechtsanordnung des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns aufgehoben. Anstelle eines individuell angreifbaren Verwaltungsakts wählte man damit die Rechtsform eines förmlichen Gesetzes, gegen die ein gerichtlicher Rechtsschutz nicht eröffnet war. Zur Begründung wurde angeführt, die Stiftungszwecke – insbesondere die Förderung der Luftfahrtforschung – wären vollständig und dauerhaft unmöglich geworden. Das traf aber offensichtlich nicht zu. Tatsächlich diente diese Begründung lediglich dazu, einen Vorwand zu schaffen, um der Stadt Friedrichshafen den Zugriff auf das Vermögen der rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung zu ermöglichen.
Die Rechtsanordnung war von Anfang an nichtig, weil:

Die Stadt Friedrichshafen ist nach Erlass der nichtigen Rechtsanordnung zu Unrecht in den Besitz des Vermögens der Zeppelin-Stiftung gelangt.
Da die Rechtsanordnung nichtig war, hat die Stadt Friedrichshafen das Stiftungsvermögen im Jahr 1947 ohne rechtlichen Grund in Besitz genommen. Der rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung steht daher gegen die Stadt Friedrichshafen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Herausgabe des Stiftungsvermögens zu.
Auf eine Verjährung dieses Anspruchs kann sich die Stadt Friedrichshafen nicht berufen. Durch den staatlichen Unrechtsakt verlor die Zeppelin-Stiftung ihren Vorstand und wurde damit rechtlich handlungsunfähig. Sie hatte daher nie die Möglichkeit, ihren Anspruch geltend zu machen.
Selbst wenn die Rechtsanordnung wirksam gewesen wäre – was sie nicht war – hätte die Zeppelin-Stiftung im Übrigen liquidiert werden müssen. Entgegen der Gesetzeslage hatte man von einer Liquidation der Zeppelin-Stiftung aber abgesehen. Allein schon aus diesem Grund kann die rechtsfähige Zeppelin-Stiftung ihr Vermögen nicht verloren haben.
Daher hat die rechtsfähige Zeppelin-Stiftung einen Rechtsanspruch auf die Herausgabe des Stiftungsvermögens, ganz abgesehen von der Herausgabe der Erträge.
Mehr zu den beantragten Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats sowie den Antragstellern

Die Aufhebung der rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung im Jahr 1947 war unwirksam.
Die Aufhebung der rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung 1947 erfolgte in den Nachkriegswehen durch das Staatssekretariat für das französisch besetzte Gebiet Südwürttemberg-Hohenzollern und zwar durch eine Rechtsanordnung, also durch ein Gesetz. Die Begründung für dieses Gesetz war, dass die Zwecke der Stiftung, u. a. die Luftfahrtforschung, auf Dauer unmöglich seien.
Die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsanordnung ist nicht gegeben, weil:

Die Stadt Friedrichshafen ist nach Aufhebung der Zeppelin-Stiftung nicht rechtmäßig in den Besitz des Stiftungsvermögens gelangt.
Nach Aufhebung einer rechtsfähigen Stiftung ist ein sogenannter Liquidationsvertrag zwischen der aufgehobenen Stiftung in Liquidation (i. L.) und der anfallsberechtigten Stadt stiftungsrechtlich zwingend vorgeschrieben (§§ 88,47 BGB).
In diesem Liquidationsvertrag regelt die Stiftung i. L. mit der anfallsberechtigten Stadt die abgesonderte Verwaltung des Stiftungsvermögens, damit ein Interessenkonflikt zwischen Stadt und abgesondert zu verwaltendes Stiftungsvermögen vermieden wird.
Dieser Vertrag ist nie geschlossen worden. In Folge dessen kann die Stadt nicht rechtswirksam in den Besitz des Stiftungsvermögens gelangt sein.
Das Rechtsgutachten
