Forschung für die Zukunft
des ökologisch nachhaltigen Fliegens in Friedrichshafen.

Forschung für die Zukunft des ökologisch nachhaltigen Fliegens in Friedrichshafen

Die Zeppelin-Stiftung lebt fort –
Ihre Auflösung 1947 war unwirksam.

Aufhebung der Stiftung im Jahr 1947 war nichtig

Aufhebung der Stiftung im Jahr 1947 war rechtswidrig

Die Aufhebung der rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung im Jahr 1947 war unwirksam.

Die gemeinnützige Zeppelin-Stiftung wurde angeblich 1947 durch eine Rechtsanordnung des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns aufgehoben. Anstelle eines individuell angreifbaren Verwaltungsakts wählte man damit die Rechtsform eines förmlichen Gesetzes, gegen die ein gerichtlicher Rechtsschutz nicht eröffnet war. Zur Begründung wurde angeführt, die Stiftungszwecke – insbesondere die Förderung der Luftfahrtforschung – wären vollständig und dauerhaft unmöglich geworden. Das traf aber offensichtlich nicht zu. Tatsächlich diente diese Begründung lediglich dazu, einen Vorwand zu schaffen, um der Stadt Friedrichshafen den Zugriff auf das Vermögen der rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung zu ermöglichen.

Die Rechtsanordnung war von Anfang an nichtig, weil:

  • die Rechtsanordnung vom zuständigen Direktorium des Staatssekretariats – wie die amtlichen Protokolle belegen – gar nicht beschlossen wurde sondern lediglich eine Satzungsänderung. Damit ist die Aufhebung nie wirksam zustande gekommen.
  • die Rechtsanordnung ein unzulässiges Einzelfallgesetz dargestellt hat, also einen verkappten Verwaltungsakt in Gesetzesform, der gegen das rechtsstaatliche Willkürverbot verstoßen hat.
  • die Rechtsanordnung gänzlich unverhältnismäßig  war, da selbst bei unterstellter Unmöglichkeit des Stiftungszwecks eine Zweckänderung das mildere und sachgerechtere Mittel gewesen wäre. Die Aufhebung der gemeinnützigen Stiftung stellte eine nicht gerechtfertigte Existenzvernichtung dar.
  • die Rechtsanordnung auf die Existenzvernichtung der Zeppelin-Stiftung zielte, ohne dass hiergegen damals ein Rechtsbehelf eingelegt werden konnte. Dies war mit dem Willkürverbot ebenfalls unvereinbar.

Stadt Friedrichshafen ist nicht rechtmäßiger Besitzer der Stiftung

Stadt Friedrichshafen nicht rechtmäßiger Besitzer der Stiftung

Die Stadt Friedrichshafen ist nach Erlass der nichtigen Rechtsanordnung zu Unrecht in den Besitz des Vermögens der Zeppelin-Stiftung gelangt.

Da die Rechtsanordnung nichtig war, hat die Stadt Friedrichshafen das Stiftungsvermögen im Jahr 1947 ohne rechtlichen Grund in Besitz genommen. Der rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung steht daher gegen die Stadt Friedrichshafen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Herausgabe des Stiftungsvermögens zu.

Auf eine Verjährung dieses Anspruchs kann sich die Stadt Friedrichshafen nicht berufen. Durch den staatlichen Unrechtsakt verlor die Zeppelin-Stiftung ihren Vorstand und wurde damit rechtlich handlungsunfähig. Sie hatte daher nie die Möglichkeit, ihren Anspruch geltend zu machen.

Selbst wenn die Rechtsanordnung wirksam gewesen wäre – was sie nicht war – hätte die Zeppelin-Stiftung im Übrigen liquidiert werden müssen. Entgegen der Gesetzeslage hatte man von einer Liquidation der Zeppelin-Stiftung aber abgesehen. Allein schon aus diesem Grund kann die rechtsfähige Zeppelin-Stiftung ihr Vermögen nicht verloren haben.

Daher hat die rechtsfähige Zeppelin-Stiftung einen Rechtsanspruch auf die Herausgabe des Stiftungsvermögens, ganz abgesehen von der Herausgabe der Erträge.

Mehr zu den beantragten Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats sowie den Antragstellern

Aufhebung der Stiftung im Jahr 1947 war unserer Auffassung nach nichtig

Aufhebung der Stiftung im Jahr 1947 war rechtswidrig

Die Aufhebung der rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung im Jahr 1947 war unwirksam.

Die Aufhebung der rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung 1947 erfolgte in den Nachkriegswehen durch das Staatssekretariat für das französisch besetzte Gebiet Südwürttemberg-Hohenzollern und zwar durch eine Rechtsanordnung, also durch ein Gesetz. Die Begründung für dieses Gesetz war, dass die Zwecke der Stiftung, u. a. die Luftfahrtforschung, auf Dauer unmöglich seien.

Die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsanordnung ist nicht gegeben, weil:

  • die Rechtsanordnung förmlich nicht wirksam als Gesetz zustande gekommen ist. Sie wurde vom zuständigen Direktorium des Staatssekretariats gar nicht beschlossen.
  • die Rechtsanordnung war ein Einzelfallgesetz welches gegen das rechtsstaatliche Willkürverbot verstieß.
  • die Rechtsanordnung ein Verstoß gegen das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in die Rechte eines Rechtssubjektes darstellt, denn auch eine Umwandlung der Stiftung wäre möglich gewesen.
  • die Erfüllung des Stiftungszwecks dauerhaft nicht unmöglich gewesen war und damit der Grund für die Aufhebung nicht gegeben war.

Stadt Friedrichshafen nicht rechtmäßiger Besitzer der Stiftung

Stadt Friedrichshafen nicht rechtmäßiger Besitzer der Stiftung

Die Stadt Friedrichshafen ist nach Aufhebung der Zeppelin-Stiftung nicht rechtmäßig in den Besitz des Stiftungsvermögens gelangt.

Nach Aufhebung einer rechtsfähigen Stiftung ist ein sogenannter Liquidationsvertrag zwischen der aufgehobenen Stiftung in Liquidation (i. L.) und der anfallsberechtigten Stadt stiftungsrechtlich zwingend vorgeschrieben (§§ 88,47 BGB).

In diesem Liquidationsvertrag regelt die Stiftung i. L. mit der anfallsberechtigten Stadt die abgesonderte Verwaltung des Stiftungsvermögens, damit ein Interessenkonflikt zwischen Stadt und abgesondert zu verwaltendes Stiftungsvermögen vermieden wird.

Dieser Vertrag ist nie geschlossen worden. In Folge dessen kann die Stadt nicht rechtswirksam in den Besitz des Stiftungsvermögens gelangt sein.

Die juristischen Dokumente zur Einsicht und zum Download

Der Antrag

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Der Beschluss

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